Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
gültig ab dem 01.11.2006
I. Allgemeines
- Verkauf, Lieferung und Gewährleistung erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei mündlichen und fern mündlichen Verhandlungen für alle - auch zukünftigen - Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört, und auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Aus einem stillschweigenden Verzicht des Verkäufers auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen oder Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen für die Zukunft hergeleitet werden.
- Spätestens mit der Annahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.
- Etwaigen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.
- Technisch und konstruktiv handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Käufer nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Ge-brauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.
- Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne Zustimmung des Verkäufers nicht abgetreten werden.
II. Preise, Verpackungen
- Die Preise verstehen sich netto ab Werk, unabgeladen und einschließlich normaler Verpackung. Ab einem Warenwert von € 4.600,- beinhalten die Preise auch die Fracht. Abweichende Vereinbarungen sind schriftlich möglich. Falls der Käufer eine besondere Verpackung oder besondere Versandart wünscht, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert be-rechnet.
- Maßgeblich ist stets der Listenpreis, der zum Zeitpunkt der Lieferung gültig ist, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Bei Teillieferungen wird jede einzelne Sendung gesondert berechnet.
- Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung des billigsten Weges und offenen unbehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen. Fehlfrachten, für die den Verkäufer kein Verschulden trifft, gehen zu Lasten des Bestellers. Der Käufer haftet für den verkehrssicheren Zustand der An- und Abfuhrstrecke zur Entladestelle, insbesondere für ausreichende Tragfähigkeit, Verkehrsraum, Absperrung und klare Sichtverhältnisse. Verletzt der Käufer diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden einschließlich der Schäden am Liefer-fahrzeug ersatzpflichtig. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und ohne Wartezeiten an die Entladestelle heranfahren können und ohne Verzögerung entleert werden.
III. Gefahrübergang
- Der Versand erfolgt ab Werk.
- Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware, geht mit der Übergabe der Ware auf die Transportperson über. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zu weiteren Erfüllungshandlungen am Ort des Bestellers verpflichtet ist.
IV. Lieferzeit
- Die Lieferzeit ergibt sich aus der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung. Soweit keine solche Vereinbarung getroffen wurde, gilt eine Lieferzeit von 10 Kalenderwochen. Diese Lieferungsfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Lieferfrist bezieht sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Die Lieferfrist gilt mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig zum Transport bereitgestellt werden kann.
- Beauftragt der Käufer den Verkäufer mit einer Sonderanferti-gung, so beginnt der Lauf der Lieferfrist mit dem Tage der Verständigung über die geänderte Ausführung.
- Ist die Abnahme von Teillieferungen innerhalb eines bestimm-ten Zeitraumes vereinbart, so gilt eine etwa gleichmäßige Ver-teilung der Teillieferungen als vereinbart.
V. Verzugseintritt und Lieferungshindernisse
- Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen und die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel, ob sie bei dem Verkäufer oder einem Unterlieferenten eintreten - etwa höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen und Krieg), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. - ist der Verkäufer berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen dem Verkäufer im Falle von Streik oder Aussperrungen bei ihm oder seinen Vorlieferanten zu. Der Verkäufer wird solche Umstände seinen Kunden unverzüglich mitteilen.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
VI. Abnahmepflicht
- Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren muss der Käufer sofort abrufen. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
- Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel sofort zu entladen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers soweit der Verkäufer diese nicht zu vertreten hat. Der Käufer gewährleistet, dass genug Arbeitskräfte zur Entladung zur Verfügung stehen.
VII. Zahlungsbedingungen
- Soweit nicht anders vereinbart, gelten die in Rechnungen des Verkäufers angegebenen Zahlungsmodalitäten und Zahlungs-termine als verbindlich. Im Übrigen gilt, dass die Rechnungen des Verkäufers binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar sind. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Verkäufer 3% Skonto, so-fern kein alter Saldo offen steht. Skonto wird nur auf den Rechnungsbetrag abzüglich etwaiger Gutschriften gewährt.
- Bei Hereinnahme von Wechseln wird der Verkäufer die bank-mäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnen, die sofort bar zu zahlen sind.
- Ist der Käufer aus mehreren Schuldverhältnissen zur Kaufpreiszahlung verpflichtet und hat der Käufer außer dem Kaufpreis Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung des Käufers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Kaufpreisforderungen nach Wahl des Verkäufers angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen geleistet ist.
- Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zuzüglich Provision und Spesen zu verlangen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
- Sofern vom Käufer zu vertretende Umstände eintreten, die die Bonität des Käufers erheblich mindern, wie z.B. Nichteinlösung bzw. Rückgabe von Schecks oder Wechseln, die Zahlungseinstellung, die Einleitung eines der Schuldregelung dienenden Verfahrens, die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder der Zahlungsverzug, werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort in vollem Umfang fällig. Dies gilt auch für Forderungen, die zuvor von dem Verkäufer gestundet wurden.
- Der Verkäufer hat in den unter Ziff. VII / 5. genannten Fällen ein Rückholrecht bezüglich der unbezahlten Ware. Der Käufer stimmt der Modifikation des Kaufvertrages dahingehend, dass das Besitzrecht des Käufers entfällt sowie der Rückholung der gelieferten, unbezahlten Ware bereits jetzt zu. Die dem Verkäufer durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
- Das Rücktrittsrecht sowie das Recht auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
- Die Aufrechnung oder die Leistungsverweigerung stehen dem Käufer nur mit Forderungen zu, die entweder anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware das Eigentum des Verkäufers, soweit der Rechnungswert der Ware 120% der offenen Forderung nicht übersteigt. Der Käufer ist verpflichtet die im Eigentum des Verkäufers stehende Ware getrennt von anderer Ware aufzubewahren. Er ist darüber hinaus verpflichtet die zur Sicherung dienende Ware als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen nur im Rahmen des ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes veräußert werden. Der Kunde tritt hiermit die für ihn aus der Veräußerung entstandenen Forderungen samt Nebenrechten gegen seine Abnehmer mit ihrer Entstehung in voller Höhe si-cherungshalber an den Verkäufer ab. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind, sofern sie auf fehlgeschlagenen Veräußerungsgeschäften beruhen, von der Abtretung ebenfalls erfasst. Der Kunde ist jedoch ermächtigt, diese Forderungen für den Verkäufer einzuziehen. Diese Ermächtigung zur Einziehung kann bei Verzug des Käufers von dem Verkäufer widerrufen werden. Der Verkäufer ist in diesen Fällen auch berechtigt die Abtretung dem Zahlungsverpflichteten anzuzeigen. Der Käufer ist in diesen Fällen verpflichtet, dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und trägt die Kosten der Einziehung.
- Be- oder Verarbeitung von dem Verkäufer gelieferter, noch in dessen Eigentum stehender Ware erfolgt im Auftrag des Ver-käufers, ohne dass für den Verkäufer Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Bei Verarbeitung mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert oder anderen verwendeten Waren.
- Der Verkäufer ist nach billigem Ermessen berechtigt, die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer zur Geltendmachung seiner Rechte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
- Sicherungsübereignung und Verpfändung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehender oder vollgezogener Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufers durch Dritte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist verpflichtet, die Kosten von Interventionsprozessen, zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
IX. Haftung
- Allgemeine Haftungsregeln
Die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleibt von den nachfolgenden Haftungsbestimmungen unbe-rührt.
Die Haftung für wesentliche Vertragspflichtverletzung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Soweit die Haftung des Verkäufers im Rahmen der Sachmän-gelhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für etwaige Schadensersatzansprüche aus der Produzentenhaftung.
Die Regelungen des Produkthaftungsgesetztes bleiben unbe-rührt. - Haftung für Lieferverzug
Kommt der Verkäufer in Lieferverzug, dann ist seine Schadensersatzhaftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit auf 5% des Kaufpreises begrenzt. Der Umfang der Haftung des Verkäufers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt. - Haftung für Sachmängel
Soweit die Voraussetzungen des § 377 HGB über die Mangel-rüge durch den Besteller erfüllt sind, haftet der Verkäufer für die Mängel der Lieferung wie folgt:- Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes.
- Mängel muss der kaufmännische Kunde unverzüglich nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort untersuchen und die Mängel unverzüglich schriftlich rügen. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen, wenn sie dem Verkäufer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.
- Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
- Es gelten folgende Verjährungsfristen für Mangelhaftung:
- 5 Jahre für Heizkörper
- 2 Jahre für elektrische Teile - Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Mängelrü-ge des Käufers nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Auch auf den Einwand der Verjährung wird dadurch nicht verzichtet.
- Dem Verkäufer ist die Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter zu überprüfen. An dem bemängelten Stück darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers nichts verändert werden. Andernfalls verliert der Käufer seine Rechte aus Sachmängelhaftung.
- Gibt der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit, den Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen, entfallen die Rechte aus Sachmängelhaftung.
- Mit der Mängelprüfung Beauftragte sind nur zur Feststel-lung von Mängeln, nicht aber zur Anerkennung von Rechten aus Sachmängelhaftung mit Wirkung gegen den Verkäufer berechtigt.
- Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Verkäufer berechtigt nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, ob der Mangel durch Nachbesserung oder durch Nachlieferung beseitigt werden soll. Entscheidet sich der Verkäufer für Mangelbeseitigung, dann trägt er die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gegen Vorlage einer Rechnung. Als Stundenver-rechnungssatz für den Handwerker erkennt der Verkäufer für den Fall des Heizkörperwechsel bis zu 45 €/ h an.
- Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
- Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so steht dem Käufer das Recht zur Rücktritt oder Minderung zu. Schadensersatz ist damit nicht ausgeschlossen.
- Für das Ersatzstück und die Nachbesserung wird in glei-cher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, mindestens jedoch für die Dauer von 1 Jahr ab Gefahrübergang.
- Teile, für die der Verkäufer unentgeltlich Ersatz liefert, werden Eigentum des Verkäufers. Der Käufer wird sie vor jeder Veränderung schützen und auf Anforderung unter Bezeichnung des Schadens auf Kosten des Verkäufers zurücksenden.
- Wird der Liefergegenstand trotz des Mangels weiterbe-nutzt, so haftet der Verkäufer nur für den ursprünglichen Mangel. Der Verkäufer haftet jedoch nicht für solche Schäden, die durch die weitere unsachgemäße Benutzung entstehen. Die Haftung des Verkäufers für Schäden aufgrund vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne Einwilligung des Verkäufers ist ausgeschlossen.
- Nach Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist für Mangelhaftung können Mangelhaftungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
- Schadensersatz für Sachmängel ist im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Fälle grober Fahrläs-sigkeit ist der Schadensersatz für Sachmängel auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Schadensersatzpflicht für grobe Fahrlässigkeit trifft jedoch nicht ein, soweit der Käufer eine Versicherung hat, die für den Schaden einzustehen verpflichtet ist.
- Haftungsausschlüsse
- Alle Korado Heizkörper werden mit einem Grundanstrich nach DIN 55900 Teil 1 versehen und mit einem Epoxyd - Pulverlack einbrennlackiert. Es werden alle Heizkörper in allen RAL - Farben pulverbeschichtet und in Sanitärfarben mit geeigneten Heizkörperlacken entsprechend den Empfehlungen der Lackhersteller (DIN 55900 Teil 2). Die Heizkörper werden durch entsprechende Verpackung gegen Transportschäden geschützt.
- Keine Sachmängelhaftung wird übernommen für Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie aufgrund chemischer oder elektronischer Einflüsse, sofern diese nicht auf Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Für die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungs-anleitungen sowie für unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte wird jedenfalls keine Sachmängelhaftung übernommen.
- Voraussetzung für die Gewährleistung für Heizkörper ist die Sicherstellung einer Wasserbeschaffenheit nach Ansprüchen der VDI-Richtlinie 2035 und den Vorschriften der VdTÜV in jeweils neuester Fassung
- sowie Planung und Installation der Heizungsanlage unter Einhaltung der geltenden Regeln der Technik und der Montage-, Einstellungs- und Betriebsanleitung sowie der technischen Informationen. Die Gewährleistung des Ver-käufers erlischt, wenn die Vorschriften des Verkäufers bzw. des Herstellers über die Behandlung des Kaufge-genstandes nicht befolgt werden (Technische Preisliste).
- Die Gewährleistung für geliefertes Dichtungsmaterial und die Dichtheit der Verbindung bei Heizkörpern erlischt, wenn bei der Montage und dem Anschluss der Heizkörper die Richtlinien des Verbandes Stahlheizkörper nicht beachtet wurden. Die Qualität des Dichtungsmaterials muss gemäß der Wasserbeschaffenheit (z.B. Zusatz von Sauer-stoffbindemitteln) gewählt werden.
X. Rücknahme
- Die Rücknahme von Ware aus den Lieferungen des Verkäufers ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Entschließt sich der Verkäufer jedoch zu einer Rücknahme von Waren, vergütet er für einwandfreies und unbenutztes Material nach den vorher mit ihm schriftlich vereinbarten Bedingungen und nach Begutachtung in seinem Werk unter weiterem Abzug entstandener Auslagen für Fracht, Transportschäden und ähnlichen Aufwendungen sowie unter Abzug einer verbleibenden Wertminderung.
XI. Prospektangaben
- Abbildungen, Maße- und Gewichtsangaben in den Listen, Angeboten und Auftragsbestätigungen des Verkäufers sind nur annähernde Werte. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
- Soweit für die Berechnung das Gewicht zugrunde gelegt wird, ist das auf der Waage des Verkäufers ermittelte Gewicht maß-gebend.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort. Erfüllungsort für die sonstige Abwicklung des Vertrages ist für beide Ver-tragsparteien Fürstenwalde/ Spree.
- Das LG Berlin ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag auch im Wechsel- und Scheckprozess sachlich und örtlich zuständig. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- In jedem Falle gilt das deutsche Recht. Das UN-Einheitskaufrecht vom 11.04.1980 findet keine Anwendung.
- Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtung des Käufers haften.
XIII. Sonstiges
- Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirk-sam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen tritt die Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung wirtschaftlich am nahesten kommt. In diesem Sinne sind auch etwaige Vertragslücken zu schließen.
- Änderungen des Kaufvertrags, insbesondere über angegebene Unterbesteller und Empfänger und über die Empfangsstation, über die Versandart und dergleichen können nur im Einverständnis mit dem Verkäufer wirksam werden.
- Änderungen der Schriftform sind nur schriftlich möglich.